Hier können Sie die Satzung des Fördervereins herunterladen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Freundeskreis Spatzennest e.V.
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(1) Der Sitz des Vereins ist das städtische Familienzentrum „Spatzennest“,
Eibenweg 5d, 47906 Kempen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(4) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung
durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein die
Förderung der Erziehung auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht
insbesondere durch:
a) Förderung der Gemeinschaft und Kooperation zwischen den Erziehungs-
berechtigten, Erziehern, der Kindergartenleitung, des Elternrates und der
Kindergartenkinder.
b) Aktive Mithilfe und Unterstützung bei der Durchführung von nicht
wirtschaftlichen Veranstaltungen des Kindergartens.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)
(1) Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, die
mindestens 18 Jahre alt ist oder jede juristische Person werden, die den Zweck
des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
schriftlich verpflichtet.
(2) Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar. Sie
erlischt automatisch, wenn vom Mitglied kein Kind mehr in der Einrichtung betreut
wird, es sei denn, man bekundet den Fortbestand der Mitgliedschaft schriftlich
beim Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Kündigung und
c) durch Ausschluss.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
b) wenn es für zwei aufeinanderfolgende Jahre den Beitrag trotz zweimaliger
Aufforderung nicht gezahlt hat.
§ 5 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist.
Ab dem 21.09.2018 beträgt:
a) der Mindestbeitrag für ein Elternteil jährlich 10 €,
b) der Mindestbeitrag für Ehepaare/Lebensgemeinschaften jährlich 12 €,
c) der Beitrag wird entweder per Überweisung (jährlich bis zum 30.9)
oder im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Vereien zu verpflichten, ein
SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung
des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter
Angabe unserer Gläubiger ID DE51ZZZ00002145273 und der
Mandatsreferenz (Mitgliedsnummer Spatz_ _ _) jährlich zum 1. Oktober ein.
Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar
darauf folgenden Bankarbeitstag. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt
der Abbuchung des Beitrags keine Deckung auf, so haftet das Mitglied
dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung
sowie für evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall,
dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht
mitgeteilt hat.
(2) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist ausgeschlossen.
(3) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und
im Sinne des § 2 erfolgen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitglieder-
versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Auf Beschluss des Vorstandes
können Gäste ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende oder
dessen/deren Vertreter/in.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufträgen an diese oder an
einzelne Vereinsmitglieder,
c) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und Bestellung von
Rechnungsprüfern,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins und
g) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden oder Erörterung von mindestens einem
Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung
beantragt wird.
§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort,
der auch Sitz des Vereins bilden soll und die Zeit bestimmt der Vorstand.
(2) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich, mit Angaben der Tagesordnung, eingeladen. Die Tagesordnung wird vom
Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand beantragt hat.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(6) Über Satzungsänderungen und über den Antrag zur Auflösung des Vereins ist die
Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der
eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.
Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung
des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen.
(7) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muss Ort und Tag sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste
der Versammlung enthalten. Diese wird bei der nächsten Mitgliederversammlung
verlesen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) 1. Beisitzer und
e) 2. Beisitzer
f) 3. Beisitzer (variabel)
g) 4. Beisitzer (variabel)
(2) Ständiges Mitglied als 1. Beisitzender ist die Leitung oder die Stellvertretung des
Kindergartens.
(3) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne § 26 BGB sind der 1. und
der 2. Vorsitzende; der 2. Vorsitzende darf davon nur Gebrauch machen, wenn
der 1. Vorsitzende verhindert ist und dies angezeigt hat. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr, Bezug nehmend auf das
Geschäftsjahr scheidet ein Teil der Vorstandsmitglieder aus. Beginnend mit dem
Geschäftsjahr 2002/2003 werden die Positionen wie folgt besetzt:
a) 1. Vorsitz und e) 2. Beisitz
b) 2. Vorsitz und c) Geschäftsführer,
d.h. für das Geschäftsjahr 2002/2003 werden die Positionen a) und e)
für ein Jahr neu gewählt, bzw. bestätigt sowie die Positionen b) und c)
für zwei Jahre neu gewählt, bzw. bestätigt.
Für das Geschäftsjahr 2018/2019 wird die Position g) für ein Jahr neu gewählt bzw.
bestätigt sowie die Postionen b),c) und e) für zwei Jahre neu gewählt bzw. bestätigt.
(5) Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur entsprechenden Neuwahl
im Amt.
(6) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden.
(7) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein
Mitglied eine solche verlangt.
(8) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des
Vorstandes haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer, für den Verein, geleisteten
Auslagen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet
er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitglieder-
versammlung gebunden.
(2) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und
die Jahresabrechnung vor.
(3) In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einberufen.
(4) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse bei Mitgliederversammlungen
verantwortlich.
(5) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(6) Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
§ 11 Schriftführer
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer. Er erledigt alle anfallenden
schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er führt über jede Sitzung des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung Protokoll.
(2) Er verfasst Vereinsmitteilungen und –Informationen und hält den Kontakt mit der
örtlichen Presse. Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne
Mitglieder des Vorstandes entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des
Vorstandes.
§ 12 Geschäftsführer
(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Geschäftsführer geführt.
(2) Der Geschäftsführer hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf
Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht darzulegen.
(3) Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die
Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines
Jahres gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Alle Überweisungsaufträge für Banken sowie Abhebungen von den Konten
oder Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet.
Diese Personen sind: 1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender
und/oder der Geschäftsführer.
(5) Der Geschäftsführer ist verantwortlich für den Eingang und die
Überprüfung der Beiträge.
§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke sowie Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines
an die Stadt Kempen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Kempen, 21. September 2018